Artikel 13 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997

Artikel 13

Verboten ist das Bestehen politischer Parteien und anderer Organisationen, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden und - Praktiken des Nazismus, Faschismus und Kommunismus berufen. Verboten ist auch das Bestehen solcher Parteien, deren Programm oder Tätigkeit Rassen- und Nationalitätenhaß, Gewalt zum Zweck der Machtübernahme oder Einflußausübung auf die Staatspolitik voraussetzt oder zuläßt oder das Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaft vorsieht.

Quelle: http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/kon1.htm (abgerufen am 13.09.2013).


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